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Beförderungsverweigerung von alkoholisierten Fluggästen rechtmäßig

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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Fluggästen zu Recht die Mitnahme auf einem Flug verweigert werden durfte, wenn sie die Luftsicherheit durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen und aggressivem Verhalten gefährden (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 27.05.2020, Az.: 32 C 784/19 (89)).

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger bei der beklagten Fluggesellschaft Flüge für sich und seine Ehefrau von Bogota nach Stuttgart in der Business Class gebucht. Nach einem Wortwechsel mit dem Purser teilte der hinzugerufene Flugkapitän dem Kläger und seiner Frau dann mit, dass sie auf dem Flug nicht befördert werden würden. Im Rahmen der erhobenen Klage forderte der Kläger von der Beklagten nun Entschädigungsleistung nach der Fluggastrechteverordnung und weiteren Schadensersatz für die seiner Auffassung nach ungerechtfertigte Nichtbeförderung. Die Beklagte behauptete hierzu, dass das Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau im Flugzeug hinreichenden Anlass zur Beförderungsverweigerung gegeben hätten.

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Es war nach erfolgter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Ehefrau des Klägers bei Betreten des Flugzeugs alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufwies. Insbesondere habe sie den Purser mit ihrem Finger körperlich an der Schulter attackiert und versucht, den Flugkapitän am Revers zu greifen. Vor diesem Hintergrund habe der Kapitän ermessensfehlerfrei im Rahmen seiner durch das Luftsicherheitsgesetz verliehenen Polizeigewalt entschieden, dass der Tatbestand eines sog. „unruly passengers“ begründet war. Das Verhalten auf Klägerseite sei geeignet gewesen, auf einem Transatlantikflug die Luftsicherheit zu gefährden. Das aggressive und apathische Auftreten der Ehefrau habe durch das Flugpersonal nicht geduldet werden müssen. Auch hätte es deshalb zu gesundheitlichen Problemen der Zeugin selbst während des Fluges kommen können. In die Gesamtabwägung sei auch einzubeziehen gewesen, dass die Zeugin die Anweisungen des Pursers, das Flugzeug zu verlassen, ignoriert habe und deshalb die Gefahr bestanden habe, dass sie auch weiteren Sicherheitsanordnungen nicht Folge leisten würde.
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 27.05.2020, Az.: 32 C 784/19 (89)
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